VBB Satzung


Satzung in der Fassung vom Dezember 2005 / September 2018


Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Vereinsrechnungsprüfung
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Rechtsstreitigkeiten
§ 12 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
§ 13 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinigung IHK-geprüfter Bilanzbuchhalter e.V.“
Die Abkürzung ist „VBB“.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, durch regelmäßige Zusammenkünfte fachliche, vor allem aktuelle
Themen zu erörtern, die Kenntnisse auszutauschen, gegenseitige Erfahrungen zu verbreiten, sowie Aussprachen über fachliche Fragen herbeizuführen.
Der Verein will versuchen, durch Referate von profilierten Praktikern und Theoretikern aus der Wirtschaft den Mitgliedern Anregungen und fachliches Wissen zu vermitteln.
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Die Einnahmen dürfen nur zur Deckung von Ausgaben verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer vor einer Industrie- und Handelskammer die Fachprüfung in Buchhaltungs- und Bilanzwesen mit Erfolg abgelegt hat oder entsprechende Kenntnisse im Buchhaltungs- und Bilanzierungswesen nachweisen kann, wie zum Beispiel Controller, Steuerfachwirte und Steuerfachangestellte.

Der Aufnahmevertrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern ist in Ausnahmefällen möglich. Als solche gelten Personen, die dem Vorstand geeignet erscheinen, den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Tod oder
- Ausschluss.

Die Kündigung ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich. Sie muss mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn
a) die beim Eintritt gemachten Angaben des Mitgliedes nicht der Wahrheit entsprechen;
b) gegen die Satzung des Vereins verstoßen wird;
c) ein Mitglied mit den monatlichen Beitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung länger als 4 Monate im Rückstand ist;
d) ein Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins diesem Unehre bereitet oder Schaden zufügt.

Falls ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, müssen 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder dafür stimmen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, wobei die Gründe zu nennen sind. Dem Ausgeschlossenen ist Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwas eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 5 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr
und monatliche Beiträge.
Der Vorstand stellt eine Beitragsordnung auf.
Die Beiträge werden jährlich einmal durch Einzugsermächtigung erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die oberste Vertretung der Vereinigung IHK-geprüfter Bilanzbuchhalter e.V.
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obligen namentlich folgende Aufgaben:
a) den Sprecher des Vorstandes sowie die anderen Vorstandsmitglieder gem. § 8.3 zu wählen;
b) über den Jahresbericht und die Rechnungslegung zu beschließen;
c) den Vorstand zu entlasten;
d) die Abstimmung über Ehrenmitgliedschaften;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens 50% der Mitglieder unter Angabe von Grund und Beratungsgegenstand es beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand bestimmt jeweils Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin mittels Rundschreiben per E-Mail an alle Mitglieder bekannt gegeben werden.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Sprecher des Vorstandes und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Sprecher des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung übernimmt dieses Amt ein von ihm benanntes Mitglied des Vorstandes.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, eines davon ist der Sprecher des Vorstandes.
Der Verein wird im Außenverhältnis von drei Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei zwei von den dreien gemeinschaftlich auftreten. Der Vorstand benennt jährlich nach der Mitgliederversammlung diese drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, wovon eins der Sprecher des Vorstandes ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Sprecher des Vorstandes ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
Die Amtszeit aller Vorstandmitglieder beträgt zwei Jahre, beginnend am 19. Juli eines jeden zweiten Jahres.
Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand hat das Recht:
a) Ausschüsse für besonders Aufgaben einzusetzen. Zusammensetzung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen;
b) sich bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Zuwahl befristet bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen;
c) aus seiner Mitte bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen neuen Sprecher des Vorstandes zu ernennen, falls der gewählte Sprecher des Vorstandes seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Für die Ernennung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Sprecher des Vorstandes einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes.

§ 9 Vereinsrechnungsprüfung

Die Vereinsrechnung des Vorstandes muss von einer Person geprüft werden, die nicht dem Vorstand angehört und auch keinen Kassenposten verwaltet. Der Prüfer hat das Recht, die Buchungsunterlagen einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens durch die Vertretungsberechtigten gem. § 8, 2. dieser Satzung, sofern nicht die Auflösungsversammlung andere Liquidatoren wählt.
Das Vermögen des aufgelösten Vereins ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, in erster Linie dem Deutschem Roten Kreuz. Darüber beschließen die Liquidatoren.

§ 11 Rechtsstreitigkeiten

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, insbesondere betreffend Beitragszahlungen, ist das für den Verein zuständige Amtsgericht.

§ 12 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzende vorzuschlagen.
Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: Dezember 2018